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Wer ist Hersteller?

Hersteller ist ein Begriff aus dem deutschen Recht. Wenn es um die Herstellung und den Verkauf von Produkten geht, kann es oft zu Verwirrungen darüber kommen, wer als Hersteller gilt und wann ein Produkt als „in Verkehr gebracht“ gilt. Insbesondere bei der Herstellung von Produkten, die unter dem Namen eines Dritten verkauft werden oder bei importierten Waren aus Asien, die unter einer eigenen Marke vertrieben werden, ist es wichtig, die gesetzlichen Vorschriften zu kennen. In diesem Artikel wird ein Überblick über häufige Konstellationen gegeben, um Klarheit darüber zu schaffen, wer als Hersteller gilt und welche Pflichten und Risiken damit einhergehen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die folgenden Beispiele keine rechtsverbindliche Interpretation einzelner Begrifflichkeiten darstellen. Es ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen individuelle Pflichten und Risiken für Hersteller, Inverkehrbringer, Importeure und weitere Wirtschaftsakteure, welche teilweise recht komplex zu bewerten sind. Die folgenden Beispiele dienen daher lediglich als erste Orientierung im Umgang mit den Begrifflichkeiten aus dem Produktsicherheitsgesetz.

Wer ist Hersteller?

Wer ist Hersteller

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) definiert den Hersteller als „jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet“. Dabei gilt vereinfacht: „Wer draufsteht, ist Hersteller.“

Das Inverkehrbringen wird als „die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt“ definiert. Dabei wird die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleichgestellt. Die Bereitstellung wird als „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ definiert. Vereinfacht: „Jede Vertriebsstufe innerhalb der EU entspricht einer Bereitstellung.“

Es ist wichtig zu beachten, dass die Begriffe „Bereitstellung“ und „Inverkehrbringen“ sich nicht auf eine Produktart beziehen, sondern auf jedes einzelne Produkt einer Serie. Aus diesem Grund müssen alle in Verkehr gebrachten Produkte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer oder geänderter Vorschriften (wie etwa CE-Richtlinien) deren Anforderungen erfüllen, auch wenn die Produktart („Modell/Serie“) vor dieser Änderung eingeführt worden war.

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Hersteller

In der Praxis gibt es verschiedene Szenarien, die den Begriff des Herstellers im Sinne des ProdSG beeinflussen. Ein Unternehmen, das Produkte herstellt und unter eigenem Namen oder Marke vertreibt, gilt als Hersteller. In diesem Fall tritt das Unternehmen als Produzent auf. Ein Unternehmen, das Waren von einem asiatischen Produzenten bezieht und mit eigenem Namen oder Marke vertreibt, wird als Quasi-Hersteller bezeichnet. Obwohl das Unternehmen die Ware nicht selbst produziert hat, gilt es als Hersteller im Sinne des ProdSG. Ein deutsches Unternehmen, das Waren eines außereuropäischen Herstellers importiert und unter eigenem Namen oder Marke vertreibt, gilt nicht als Hersteller.

Bei einem Import aus dem außereuropäischen Raum können besondere Sorgfaltspflichten und Risiken entstehen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Je nach Konstellation besteht auch die Pflicht zur Angabe von Name und Anschrift des Einführers auf dem Produkt.

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Beispiel Hersteller

Für Hersteller von Spielzeug gelten verschiedene Pflichten und Risiken, je nach Art des Produktes. Das Produktsicherheitsgesetz schreibt in § 6 Informations- und Kennzeichnungspflichten vor. Der Hersteller muss seinen Namen und seine Kontaktanschrift am Produkt anbringen. Die 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz definiert in § 3 und folgende die Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens und zur Anbringung des CE-Zeichens. Dritte, die Spielzeug in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass das Spielzeug den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes entspricht.

Inverkehrbringer

Inverkehrbringer ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar macht. Der Inverkehrbringer kann der Hersteller, Importeur, Einführer oder Zulieferer sein.

Wenn der Produzent oder Hersteller die Ware innerhalb der EU zum Beispiel beim Verkauf an einen Händler oder Kunden bereitstellt, gilt die Ware als in Verkehr gebracht. Eine weitere Konstellation ist der sogenannte Quasi-Hersteller. Hierbei gilt die Ware erst dann als in Verkehr gebracht, wenn der Quasi-Hersteller die Ware mit seinem Namen oder seiner Marke versieht und sie bereitstellt.

Ein Importeur gilt als Inverkehrbringer, wenn er die Ware übernimmt. Im Sonderfall des Online-Handels gilt ein Produkt ab dem 16. Juli 2021 bereits dann als in Verkehr gebracht, wenn es online oder mit anderen Mitteln des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird.

Beispiel Inverkehrbringer

Wenn ein Unternehmen Spielzeug herstellt und in Verkehr bringt, muss es die Anforderungen der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz erfüllen. Das Unternehmen muss technische Unterlagen für 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des letzten Stücks der Spielzeugserie aufbewahren. Diese Pflicht gilt für alle Wirtschaftsakteure, die das Spielzeug verkaufen, vertreiben oder vermieten, einschließlich Händler und Mietkaufunternehmen.

Produkthaftung

Was ist der Unterschied zwischen Hersteller und Inverkehrbringer

Produkthaftung bezieht sich auf die Haftung von Herstellern, Importeuren und Händlern gegenüber Verbrauchern für Folgeschäden an deren Person oder Sachen, die aufgrund eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Die Haftung tritt ein, wenn das Produkt bereits beim Inverkehrbringen fehlerhaft war. Laut § 4 ProdHaftG können Hersteller des Endprodukts oder des Teilprodukts, Quasi-Hersteller, Importeure sowie Händler haftbar gemacht werden. Der Haftungsumfang hängt von der Art des Schadens ab. Allerdings kommt es zur Enthaftung, wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem damaligen Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte (§ 1 ProdHaftG).

Weitere Informationen zu Haftungsrisiken und -szenarien finden Sie in unserem Leitfaden Produkthaftung und Produzentenhaftung.

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Wie geht es weiter?

Nachdem alle notwendigen Schritte zur Konformität des Produkts mit den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden, muss das Produkt gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss alle relevanten Informationen enthalten und gut sichtbar und lesbar sein. Die CE-Kennzeichnung ist eine wichtige Kennzeichnung, die auf vielen Produkten zu finden ist. Es zeigt an, dass das Produkt den Anforderungen der EU-Richtlinien entspricht. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die CE-Kennzeichnung keine Qualitätskennzeichnung ist, sondern lediglich eine Konformitätskennzeichnung.

Das Konformitätsbewertungsverfahren ist ein wichtiger Schritt, um die Konformität des Produkts sicherzustellen. Es gibt verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren, die je nach Art des Produkts und der Anforderungen an das Produkt angewendet werden können. Der Blue Guide bietet eine umfassende Anleitung zu den Konformitätsbewertungsverfahren und ist eine wichtige Informationsquelle für Hersteller.

Wenn ein Produkt nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann es zu einer Aufforderung zur Rücknahme oder zum Rückruf des Produkts kommen. Es ist wichtig, ein effektives Rückrufmanagement zu haben, um schnell und effektiv auf solche Situationen reagieren zu können.

Insgesamt ist es wichtig, alle relevanten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zu recherchieren und umzusetzen, um die Konformität des Produkts sicherzustellen. Hersteller sollten auch die weiterführenden Informationen nutzen, um sicherzustellen, dass sie alle notwendigen Schritte unternommen haben, um ihre Produkte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen auf den Markt zu bringen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Hersteller und Inverkehrbringer?

Der Hersteller ist die Person oder das Unternehmen, das ein Produkt herstellt oder entwickelt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Der Inverkehrbringer ist die Person oder das Unternehmen, das ein Produkt auf dem Markt einführt oder bereithält, um es zu verkaufen.

Was sind die Pflichten eines Inverkehrbringers?

Der Inverkehrbringer hat die Verantwortung sicherzustellen, dass das Produkt den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht und keine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher darstellt. Er muss auch sicherstellen, dass das Produkt mit den erforderlichen Informationen und Warnhinweisen versehen ist.

Welche Rolle spielt der Hersteller bei der Produkthaftung?

Der Hersteller ist für die Produkthaftung verantwortlich und haftet für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden. Er muss sicherstellen, dass das Produkt den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht und keine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher darstellt.

Welche Konsequenzen hat das Inverkehrbringen von fehlerhaften Produkten?

Das Inverkehrbringen von fehlerhaften Produkten kann schwerwiegende Konsequenzen haben, wie z.B. Verletzungen oder sogar den Tod von Verbrauchern. Es kann auch zu rechtlichen Konsequenzen führen, wie z.B. Strafen oder Schadensersatzforderungen.

Wer haftet für Schäden durch ein in Verkehr gebrachtes Produkt?

Der Hersteller haftet für Schäden, die durch ein in Verkehr gebrachtes Produkt verursacht werden. Wenn jedoch der Inverkehrbringer das Produkt verändert hat oder die erforderlichen Informationen und Warnhinweise nicht bereitgestellt hat, kann auch er für Schäden haftbar gemacht werden.

Was sind die Voraussetzungen, um sich als Hersteller zu bezeichnen?

Um sich als Hersteller zu bezeichnen, muss eine Person oder ein Unternehmen ein Produkt herstellen oder entwickeln und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarkten. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass das Produkt den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht und keine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher darstellt.

Wie wir von Theta consulting dir helfen können

Jedes Produkt ist individuell und einzigartig in seiner Beschaffenheit.

Wir verstehen dass es viele Pflichten und Anforderungen für Produkte gibt. Den Überblick zu behalten kann schwer sein. Daher helfen wir dir gerne und begleiten dein Produkt von der Idee bis zum Verkauf – damit dein Produkt rechtssicher auf den Märkten verkauft werden kann.

Weitere Informationen über unsere verschiedenen Leistungen findest du im nachfolgenden Link.

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